Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB [1].

Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen [2].
Eine solche Pflicht zur Aufklärung der Finanzbehörden besteht nicht, wenn der Gehilfe nicht wie ein faktischer Geschäftsführer als Verfügungsbefugter der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften aufgetreten ist [3], sondern seine Aufgabe als Bandenmitglied vor allem darin bestand, Scheinrechnungen für den Handel mit Abdeck- bzw. Scheinrechnungen und damit für die Hinterziehung von Umsatzsteuer zu erstellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 StR 92/19
- BGH, Urteil vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17; und Beschluss vom 13.03.2019 – 1 StR 50/19, jeweils mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 232[↩]
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