Cum-Ex – und die rückwirkende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften richtete.

Cum-Ex – und die rückwirkende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Die beschwerdeführende GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft und herrschendes Unternehmen einer Hamburger Privatbank. In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften ordnete das Landgericht Bonn gegen die GmbH die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von etwa 176, 5 Mio. € an1. Nach Feststellung der Strafkammer habe sich die Bank in den Jahren 2007 bis 2011 im Wege des Eigenhandels an den Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Die dagegen gerichtete Revision der GmbH vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg2. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Einziehung trotz möglicher Verjährung der Ansprüche aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführten Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB und der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass Art. 316j EGStGB zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die §§ 73 ff. StGB regeln die Einziehung von Taterträgen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Ist der Anspruch aber durch Verjährung erloschen, erlaubt § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der seit dem 29.12.2020 geltenden Fassung dennoch die Einziehung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 316j ist die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in bestimmten Fällen auch für Taten möglich, die vor dem 29.12.2020 begangen wurden. Das gilt unter anderem für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO.

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

 Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20173, durch das das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu geregelt wurde, war der Entzug von Taterträgen (nach damaliger Gesetzesdiktion: Verfall) ausgeschlossen, soweit Verletzten Ansprüche aus einer Straftat erwachsen waren (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). Entsprechende Vermögenswerte konnten nur vorläufig gesichert werden (§ 111i Abs. 3 StPO a.F.). Die Geschädigten waren sodann darauf verwiesen, ihre Ansprüche eigeninitiativ im Wege der Individualvollstreckung aus der gesicherten Vermögensmasse zu befriedigen. Blieb dies aus, konnte, um einen Rückfall der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Täter zu verhindern, in einem gesonderten Verfahren der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates angeordnet werden (§ 111 Abs. 5 und 6 StPO a.F.)4.

Dieses zweistufige System von Rückgewinnungshilfe und Auffangrechtserwerb des Staates wurde zugunsten eines in das Strafvollstreckungsverfahren verlagerten Entschädigungsverfahrens aufgegeben. Nach reformierter Rechtslage hat eine Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB auch dann zu erfolgen, wenn Ansprüche Verletzter bestehen.

Jedoch bestimmte der Reformgesetzgeber in § 73e Abs. 1 StGB:

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

Durch die Regelung wollte der Gesetzgeber den Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen. Durch den Wortlaut („erloschen ist“) sollte die Vorschrift klarstellen, dass der Betroffene nicht nur dadurch befreit wird, dass er die geschuldete Leistung bewirkt, sondern auch durch einen (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie war die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers „vergleichsfreundlich“ ausgestaltet5.

Die Befriedigung des Verletzten erfolgt nach dem reformierten Vermögensabschöpfungsrecht aus der gesicherten Vermögensmasse im Rahmen der Strafvollstreckung (§§ 459h ff. StPO), um im Interesse des Opferschutzes eine einfache und kostenfreie Form der Schadenswiedergutmachung bereitzustellen. Anders als nach alter Rechtslage (§ 73c Abs. 1 StGB a.F.) ist nach neuem Recht für die Einziehungsentscheidung keine Härtefallprüfung mehr vorgesehen; auch eine Entreicherung des Betroffenen hindert die Einziehungsentscheidung nur gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 73e Abs. 2 StGB). Erst im Vollstreckungsverfahren ordnet das Gericht gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 459g Abs. 2 StPO an, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. § 459g Abs. 4 Satz 1 StPO schließt die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zudem aus, soweit der Rückgewähranspruch des Verletzten der Tat nachträglich erloschen ist6.

Mit Beschluss vom 24.10.2019 entschied der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbiete wegen der Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus7.

Mit Wirkung zum 1.07.2020 führte der Gesetzgeber – ausdrücklich als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.10.20198 – durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.20209 § 375a AO ein. Die Vorschrift bestimmte, dass das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht entgegenstehe. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung steuer- und zivilrechtlicher Ansprüche im strafrechtlichen Einziehungsverfahren beheben8.

375a AO sollte gemäß Art. 97 § 34 EGAO für alle am 1.07.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche gelten.

Mit Wirkung zum 29.12.2020 hob der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.202010 § 375a AO auf und ergänzte stattdessen § 73e Abs. 1 StGB. Die Vorschrift hat nun folgenden Wortlaut:

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

Gleichzeitig wurde auch § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren entsprechend ergänzt.

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Zur Begründung führte der Gesetzgeber an, in Fällen des Erlöschens des Anspruchs des Verletzten durch Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seien Tatbeteiligte und Drittbegünstigte nicht der Gefahr der Doppelbelastung ausgesetzt. Um sie mit der Verjährung des Anspruchs und dem gleichzeitigen Ausschluss der Einziehung gegenüber Schuldnern von zivilrechtlichen Rückgewähransprüchen nicht in ungerechtfertigter Weise zu begünstigen, sei in § 73e Abs. 1 StGB eine Ausnahmevorschrift vorzusehen. Die infolge der Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB für verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehende Abschöpfungslücke solle geschlossen werden11.

Zugleich führte der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB ein:

Art. 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29.12.2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn

  1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder
  2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1.07.2020 eingetreten ist oder
  3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29.12.2020 eingetreten ist.

Der in Art. 316j EGStGB in Bezug genommene § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO regelt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die fachgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ab einem Betrag über 50.000 Euro an12.

Zur Begründung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB führte der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung vom 10.12.2020 aus, die Übergangsvorschrift kollidiere nicht mit den in Art.20 Abs. 3 GG und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, denn die damit verbundene Rückwirkung sei jedenfalls durch hinreichend gewichtige Allgemeinwohlinteressen sachlich gerechtfertigt, ohne dass dem hinreichend schützenswertes Vertrauen der Betroffenen entgegenstünde. Durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung sollten beseitigt und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlicht werden, dass sich Straftaten nicht lohnten. Die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge von Zeitablauf behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass sich der Einziehungsadressat nicht mehr mit den – insoweit verjährten – Ansprüchen des Steuerfiskus konfrontiert sehe, begründe kein Vertrauen auf den Fortbestand einer deliktisch geschaffenen Vermögenslage im Hinblick auf die strafrechtlichen Rechtsfolgen13.

Das Bonner Cum-Ex-Strafverfahren

Die GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft, die als herrschendes Unternehmen mit der Privatbank M.M. Warburg durch einen 2007 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden ist. Aufgrund der darauf beruhenden körperschaftsteuerlichen Organschaft der beiden Unternehmen wird seit dem Veranlagungszeitraum 2007 das steuerliche Einkommen der Warburg-Bank der GmbH zugerechnet, die hierauf anfallende Steuern zu entrichten hat.

Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 2.04.2019 Anklage gegen zwei Angeschuldigte wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen. Sie warf ihnen die Beteiligung an mehreren Cum-Ex-Geschäften vor, die in fünf Fällen Eigengeschäfte der Warburg-Bank in den Jahren 2007 bis 2011 betrafen.

Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn ordnete mit Beschluss vom 19.08.2019 die Beteiligung der GmbH an dem Strafverfahren gemäß § 424 Abs. 1 StPO an, weil die Voraussetzungen der Einziehung mit der für die Einbeziehungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorlägen. Die Hauptverhandlung begann am 4.09.2019. Die GmbH beteiligte sich aktiv an dem Strafverfahren, etwa durch die Stellung von Beweisanträgen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18.03.2020 verurteilte das Landgericht Bonn die beiden Angeklagten wegen mehrerer Steuerhinterziehungsdelikte zu Freiheitsstrafen. Gegen die GmbH ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 € an.

In ihrem Urteil gelangte die Strafkammer zu der Feststellung, die Warburg-Bank habe sich in den Jahren 2007 bis 2011 im Wege des Eigenhandels an sogenannten Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Sie habe jeweils kurz vor oder am Hauptversammlungstag für ihren eigenen Bestand von einem Leerverkäufer außerbörslich große Stückzahlen an Aktien verschiedener Gesellschaften gekauft, die erst nach Kupontrennung geliefert worden seien. Die Warburg-Bank habe durch die Geschäfte jeweils eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende erhalten und sich – insoweit als ihre eigene Depotbank agierend – selbst Steuerbescheinigungen ausgestellt, in denen die auf eine Bruttodividende anfallende Steuer für alle Leerverkäufe als anrechenbare Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ausgewiesen gewesen sei, obwohl es zuvor nicht zu einem Steuerabzug gekommen sei. Die GmbH habe als Organträgerin der Warburg-Bank für die genannten Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuererklärungen eingereicht und die wahrheitswidrigen Steuerbescheinigungen beigefügt. Ab dem Jahr 2009 seien zudem wahrheitswidrige Bestätigungen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen oder Leerverkäufe vorlägen, von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden. Das zuständige Finanzamt habe den Anrechnungsanträgen der GmbH jeweils entsprochen und den geltend gemachten Betrag ausgezahlt. Insgesamt habe die GmbH dadurch 166.574.603 Euro erlangt. Die aus den zu Unrecht angerechneten Steuern von der GmbH erwirtschafteten Nutzungen schätzte die Strafkammer auf 10.000.000 Euro.

Im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung gegen die GmbH befasste sich das Landgericht ausführlich mit der Frage, ob der staatliche Steueranspruch mit der Folge des Ausschlusses der Vermögensabschöpfung gemäß § 73e Abs. 1 StGB verjährt sei. Entgegen der Rechtsansicht der GmbH sei keine steuerrechtliche Verjährung eingetreten, sodass auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe zum Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB, die Einziehung möglich sei.

Gegen dieses Urteil wandte sich die GmbH mit der Revision, die sie ausschließlich mit der Sachrüge begründete.

Am 7.06.2021 wurde in der ARD eine Sendung mit dem Titel „Der Milliardenraub – Eine Staatsanwältin jagt die Steuer-Mafia“ ausgestrahlt, in der sich insbesondere die Oberstaatsanwältin, die das Ausgangsverfahren bei der Staatsanwaltschaft geführt hatte, der Präsident des Landgerichts Bonn und der Justizminister des Landes zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sowie der großen Bedeutung des – unter anderem gegen die GmbH als Einziehungsbeteiligte – vor dem Landgericht Bonn geführten Verfahrens äußerten. Erwähnt wurde in dem Beitrag auch die Warburg-Bank. In der Sendung heißt es unter anderem, der Bundesgerichtshof prüfe Teile des landgerichtlichen Urteils noch, doch schon jetzt sei es ein Meilenstein.

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Am 15.06.2021 fand die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt, bei der die GmbH durch drei Rechtsanwälte vertreten wurde. In diesem Rahmen ließ sie durch einen ihrer Bevollmächtigten auf die Ausstrahlung der Sendung vom 07.06.2021 hinweisen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 28.07.2021 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Angeklagten, der GmbH und der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Lediglich hinsichtlich eines der Angeklagten korrigierte der Bundesgerichtshof das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis.

Zunächst prüfte der Bundesgerichtshof die Revision eines der Angeklagten, der sein Rechtsmittel nur hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Einziehungsanordnung eingelegt hatte. Die Revisionsbeschränkung sei wirksam, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu trügen. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Leerverkaufsgestaltungen und Steuererklärungen sei rechtsfehlerfrei. Das Landgericht habe ohne Rechtsfehler und mit tragfähiger Begründung angenommen, dass der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten, darunter auch die für die GmbH und die Warburg-Bank verantwortlich Handelnden vorsätzlich gehandelt hätten.

Das Rechtsmittel der GmbH verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet. Die Voraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 73b StGB bei der GmbH seien erfüllt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen sei nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB wegen etwaigen verjährungsbedingten Erlöschens der Ansprüche des Fiskus auf Rückzahlung der zu Unrecht angerechneten Steuerbeträge gemäß §§ 232, 47 AO ausgeschlossen. Bei den die Jahre ab 2010 betreffenden Taten seien die Rückzahlungsansprüche – wie von dem Landgericht zutreffend ausgeführt – schon nicht verjährt. In den die Jahre bis 2009 betreffenden Fällen der Urteilsgründe hindere eine mögliche Verjährung der Ansprüche die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. nicht.

Diese Vorschrift sei nach Art. 316j EGStGB im zu entscheidenden Fall anwendbar. Wie sich aus dem gegenüber Art. 316h EGStGB abweichenden Wortlaut ergebe, stehe dem die bereits vor dem Stichtag (29.12.2020) ergangene landgerichtliche Entscheidung nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, Art. 316j EGStGB verstoße nach seiner Auffassung nicht gegen das auch bei der Einziehung zu beachtende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, und begründete dies unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.202114. Auf die Frage, ob in den die Veranlagungszeiträume bis 2009 betreffenden Fällen steuerrechtliche Verjährung eingetreten sei, komme es nicht mehr an.

Da die umfassende Überprüfung der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben habe, bleibe auch dem Angriff der GmbH gegen die Schuldsprüche der Erfolg versagt. Auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach § 431 StPO nur eingeschränkten Prüfungsumfang komme es damit schon deshalb nicht mehr an. Der Bundesgerichtshof habe im Rahmen seiner revisionsrechtlichen Überprüfung insbesondere im Hinblick auf den Steuerhinterziehungsvorsatz der Beteiligten keine Rechtsfehler feststellen können.

Gegen dieses Urteil wandte sich die GmbH unter dem 28.09.2021 mit einer Gehörsrüge.

Der Bundesgerichtshof habe sich mit ihrem Kernvortrag nicht befasst, sodass davon auszugehen sei, dass er ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. Er sei in keiner Weise auf ihr Vorbringen eingegangen, im landgerichtlichen Urteil fehlten die erforderlichen Feststellungen, dass die Vertreter der Warburg-Bank um die Verletzung der Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug durch die inländische Depotbank des Verkäufers gewusst hätten. Die GmbH rügte weiter, auch zu ihrem Vortrag zu einer hinsichtlich des Vorsatzes ihres persönlich haftenden Gesellschafters und ihres Prokuristen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung sowie der mangelnden Fairness des Verfahrens habe sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nicht verhalten. Hierzu verwies sie auf mehrere Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren.

Der Bundesgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 19.10.2021 zurück15.

Die Verfassungsbeschwerde

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die GmbH unmittelbar gegen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 und des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2021 sowie gegen dessen Beschluss vom 19.10.2021, mittelbar zudem gegen Art. 316j Nr. 1 EGStGB in der Fassung des Jahres- steuergesetzes 2020. Sie rügt primär eine Verletzung des Verbots rückwirkend belastender Gesetze gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Daneben macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, des Verbots von Ausnahmegerichten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG geltend.

Die GmbH sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zudem in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesgerichtshof sei auf mehrere „ganz zentrale Vorbringen“ der GmbH nicht eingegangen, nämlich auf die Bedeutung der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch den Eingang der Aktienkaufpreise einschließlich eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer bei der Depotbank des Leerverkäufers, die fehlerhafte Beweiswürdigung in Bezug auf zentrale Belastungszeugen und die diversen Verletzungen des Gebots eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens durch medienmanipulierende Vorverurteilung, worauf die GmbH in ihrer Gehörsrüge nochmals hingewiesen habe. Die Entscheidungsgründe des Revisionsurteils und mehr noch die „Formelbegründung“ der Entscheidung über die Gehörsrüge machten deutlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit der zentralen Depotbank-Thematik sowie den beiden anderen Aspekten der Revisionsführung der GmbH nicht auseinandergesetzt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn sei unter Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG im Jahr 2018 allein für Cum-Ex-Verfahren eingerichtet worden.

 Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, durch die Ausstrahlung der Fernsehsendung vom 07.06.2021 unter Beteiligung des Präsidenten des Landgerichts Bonn, der für das Verfahren zuständigen Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft und des Justizministers sei sie in ihrem Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren in seiner Ausprägung als Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verletzt. Sie selbst habe sich nicht in gleicher Weise darstellen können. Darauf, ob der Bundesgerichtshof sich tatsächlich messbar von der Sendung habe beeinflussen lassen, komme es nicht an. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ihre mediale Vorverurteilung in der Entscheidung Niederschlag gefunden habe. Schon dies genüge, um ihren Anspruch auf ein faires Verfahren zu verletzen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde angesichts der Klärung der maßgeblichen Fragen, insbesondere durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.202116, nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der GmbH angezeigt, da sie teils unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

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Teilweise (Un-)Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung des Verbots von Ausnahmegerichten und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.

Rüge der Verletzung des Verbots von Ausnahmegerichten

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG hat die GmbH dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt, indem sie keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren erhoben hat.

Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken17. Diesem Erfordernis ist in der Regel dann nicht genügt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist18.

Indem die GmbH im Revisionsverfahren ausschließlich die Sachrüge erhob, schloss sie eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung durch den Bundesgerichtshof aus.

Gehörsrüge

Soweit die GmbH eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das Grundrecht verletzt sein soll19. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen20. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen21. In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist die Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen22. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung zudem eine argumentative Auseinandersetzung mit deren Gründen23.

103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen24. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war25. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutz Suchenden inhaltlich folgt26. Grundsätzlich besteht zudem keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen27.

Gemessen daran genügen die Ausführungen der GmbH nicht den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Sie legt schon nicht alle Schriftsätze vor, deren Inhalt der Bundesgerichtshof ihrer Ansicht nach nicht zur Kenntnis genommen hat. In ihrer „Gehörsrüge“ beanstandete die GmbH unter anderem die Missachtung der Ausführungen in ihrer Gegenerklärung vom 12.03.2021 und einem Schriftsatz vom 12.05.2021. Beide Schriftstücke hat sie nicht vorgelegt oder zumindest in einer Weise wiedergegeben, die eine verfassungsrechtlich vertretbare Prüfung ermöglichte.

Zudem berücksichtigt die GmbH bei ihren Ausführungen weder die herabgesetzten Begründungsanforderungen im Falle letztinstanzlicher Entscheidungen noch geht sie auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erhebung von Kapitalertragsteuer durch die Depotbank der Leerverkäufer sowie der Feststellung des Vorsatzes der für die GmbH verantwortlich Handelnden ein. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Revision eines der Angeklagten erfolgten. Zum einen wies der Bundesgerichtshof auch bei der Prüfung des Rechtsmittels der GmbH darauf hin, die Feststellungen des Landgerichts zum Vorstellungsbild der für die GmbH verantwortlich Handelnden seien rechtsfehlerfrei getroffen worden. Zum anderen verwies er im Zusammenhang mit von der GmbH vorgebrachten Bedenken gegen den ihre Rechtsmittelbefugnis beschränkenden § 431 StPO auf seine umfassende Überprüfung des landgerichtlichen Urteils auf die Revision der Angeklagten.

Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Verfassungsgemäßheit des § 73e Abs. 1 S. 2 StGB

Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil die angewandten gesetzlichen Vorschriften (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F., Art. 316j Nr. 1 EGStGB) verfassungswidrig wären.

Die vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2020 in § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die GmbH geltend machen will, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber in den Fällen der steuerrechtlichen Verjährung nicht die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensordnung herbeiführe, sondern die Vermögenseinziehung im Widerspruch zur nach § 47 AO verbindlichen Vermögenszuordnung zugunsten des Steuerpflichtigen stehe, verkennt sie den Regelungsgehalt der §§ 73 ff. StGB. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 für ein Nebeneinander von Einziehungsansprüchen einerseits und Ansprüchen der Geschädigten andererseits entschieden, die sich in ihren Voraussetzungen, ihrem Umfang und ihrem Verjährungsregime unterscheiden. Die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB ist nicht akzessorisch zu Geschädigtenansprüchen, sie setzt solche nicht einmal voraus, wie sich besonders im Bereich der Delikte ohne unmittelbar finanziell Geschädigten, etwa der Umweltdelikte oder der Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, zeigt. Verbunden sind die unterschiedlichen Rechtsmaterien lediglich durch § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen vermeidet, sowie die Vorschriften zur Entschädigung der Tatverletzten aus den durch die Strafgerichte eingezogenen Vermögenswerten (§§ 459h StPO ff.). Infolge der Eigenständigkeit der Einziehung handelt es sich auch im Falle zugrundeliegender Steuerhinterziehungen bei der Einziehungsentscheidung nicht um eine Steuererhebung, sodass insbesondere auch die Steuern betreffenden finanzverfassungsrechtlichen Regelungen nicht von Belang sind.

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Auf die Frage der verfassungsrechtlichen Relevanz eines Wertungswider-spruchs zwischen Regelungen unterschiedlicher Rechtsgebiete kommt es deshalb nicht an.

Verfassungsgemäßheit des Art. 316j Nr. 1 EGStGB

Die § 2 Abs. 5 StGB abbedingende Übergangsregelung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB verstößt gleichfalls nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

316j Nr. 1 EGStGB verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft. Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG28.

Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13.04.2017 geregelt wurde, ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, für die das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt29. Sie hat auch nicht dadurch Strafcharakter angenommen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 in § 459g Abs. 5 StPO die Entreicherung als gesetzlichen Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen hat. Denn er hat zugleich – neben dem Fortbestehen der Verhältnismäßigkeitsprüfung – den Schutz des Einziehungsbetroffenen in Anlehnung an die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften ausgestaltet (§ 459g Abs. 2 i.V.m. § 459 StPO und § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG; vgl. BT-Drs.19/27654, S. 111 f.).

Die in Art. 316j Nr. 1 EGStGB getroffene Regelung ist trotz unterschiedlicher zur Anwendbarkeit des § 73e Abs. 1 StGB a.F. auf steuerrechtlich verjährte Ansprüche vertretener Auffassungen30 jedoch am allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen31.

Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen32. Zwar ist der Gesetzgeber ebenfalls befugt, den Inhalt einer von ihm gesetzten Norm zu ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Dabei hat er sich jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu halten, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende Rechtsetzung gehören33. Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist jedenfalls dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Für die Vergangenheit hat es der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das einmal in Kraft getretene Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen34.

Vor diesem Hintergrund wirkte sich die Gesetzesänderung durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB angesichts der durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung, dass das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB in der damaligen Fassung führe, konstitutiv aus. Sie ist daher am Rückwirkungsverbot zu messen.

Am allgemeinen Rückwirkungsverbot gemessen ordnet Art. 316j Nr. 1 EGStGB eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen an. Diese ist ausnahmsweise zulässig.

Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten35. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz36.

Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots – das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet – ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl37. Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich betroffene Grundrecht38.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit „echter“ und solchen mit „unechter“ Rückwirkung.

Eine Rechtsnorm entfaltet – grundsätzlich unzulässige – „echte“ Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer „unechten“ Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind39.

316j Nr. 1 EGStGB führt in diesem Sinne zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber begründete die Einführung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB damit, dass er eine gleichheitswidrige Abschöpfungslücke schließen wolle. Die mit Art. 316j Nr. 1 EGStGB zugleich angeordnete Rückwirkung begründete er damit, dass die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge Zeitablaufs nicht behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig sei. Er griff damit ersichtlich in abgeschlossene Vorgänge nachträglich ändernd ein40.

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Die vom Gesetzgeber durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen für Fälle, in denen die steuerrechtliche Verjährung schon eingetreten war, ist ausnahmsweise zulässig. Sie ist durch gegenüber den Interessen der Betroffenen überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Insoweit ist von Folgendem auszugehen:

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist – wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite – vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten41. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen42. In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist43.

Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte44.

Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze45. Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte46 oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war47. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage48. Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können49. Die Kategorie der „echten“ Rückwirkung – verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände – findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf50.

Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern51.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der in Art. 316j Nr. 1 EGStGB enthaltenen Erstreckung der Wirkung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. auch auf Fälle, in denen steuerrechtliche Verjährung bereits eingetreten war, ausweislich der Gesetzesmaterialien das Ziel, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen52. Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig53.

Das Interesse der Allgemeinheit, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen, geht dem Interesse der Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor54.

Zwar sind gesetzliche Regelungen grundsätzlich geeignet, dem Bürger schutzwürdiges Vertrauen zu vermitteln. Dennoch bestehen Abstufungen, wie weit sich Vertrauen auf eine bestimmte gesetzliche Regelung legitimerweise bilden kann. Hinsichtlich der normativ zu beantwortenden Frage, ob und in welchem Umfang das tatsächlich bestehende Vertrauen der von einer rückwirkenden Gesetzesänderung Betroffenen schutzwürdig ist, kann nicht isoliert auf die rückwirkend geänderte Norm abgestellt werden. Vielmehr ist der von ihr geregelte Sachverhalt in die Bewertung miteinzubeziehen. Denn der Inhalt einer Norm wird wesentlich davon bestimmt, auf welche Umstände sich ihr Regelungsgehalt erstreckt. Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die geänderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen55.

Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens56. Das Strafrecht wird eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist57. Dem Täter wird – Verschulden vorausgesetzt – ein rechtswidriges sozial-ethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht58. Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise59.

Mit dem Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung gerät dieses Unwerturteil nicht in Wegfall.

Verjährungsregelungen sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grund-sätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber60.

Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dient die steuerrechtliche Verjährung der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen oder auch ihre Abweisung umso schwieriger wird, je älter die Ansprüche werden61.

Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter jedoch nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich62; erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Strafnormen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet.

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Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist63. Diese Betrachtungsweise beansprucht Geltung nicht allein für den Bereich der Organisierten Kriminalität sowie der Delikte ohne unmittelbar Geschädigten, mag die Vermögensabschöpfung für diese Bereiche auch von besonderer Bedeutung sein64, sondern für jegliche Erträge aus Straftaten. Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat65.

Irrelevanz der Fernsehsendung

Ein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch nicht aus der Ausstrahlung der Fernsehsendung „Der Milliardenraub“ am 7.06.2021. Es handelt sich um einen außerhalb des Bereichs des Revisionsgerichts liegenden Umstand, dem zunächst keine Relevanz für das Revisionsverfahren zukommt. Bedeutung könnte er erst über die Beeinflussung der Berufsrichter des zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs gewinnen. Eine solche liegt jedoch fern und wird auch von der GmbH nicht aufgezeigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21

  1. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 – 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19[]
  2. BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20[]
  3. BGBl I S. 872[]
  4. vgl. dazu auch BT-Drs. 18/9525, S. 1 f., 46[]
  5. vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69[]
  6. vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 94[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19, NStZ-RR 2020, S. 46[]
  8. vgl. BT-Drs.19/20058, S. 28[][]
  9. BGBl I S. 1512[]
  10. BGBl I S. 3096[]
  11. vgl. BT-Drs.19/25160, S. 210 f.[]
  12. vgl. BGHSt 61, 28 <32 Rn. 32 ff.>[]
  13. vgl. BT-Drs.19/25160, S. 211 ff.[]
  14. BVerfGE 156, 354[]
  15. BGH, Beschluss vom 19.10.2021 – 1 StR 519/20[]
  16. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354[]
  17. vgl. BVerfGE 81, 22 <27> 84, 203 <208> 95, 163 <171> stRspr[]
  18. vgl. BVerfGE 23, 242 <250 f.> 74, 102 <114> 107, 257 <267>[]
  19. vgl. BVerfGE 99, 84 <87>[]
  20. vgl. BVerfGE 88, 40 <45> 93, 266 <288> 112, 304 <314 f.> 129, 269 <278>[]
  21. vgl. BVerfGK 5, 170 <171>[]
  22. vgl. BVerfGE 130, 1 <21> 140, 229 <232 Rn. 9>[]
  23. vgl. BVerfGE 105, 252 <264> BVerfGK 14, 402 <417>[]
  24. vgl. BVerfGE 64, 135 <143 f.> vgl. auch BVerfGE 86, 133 <145>[]
  25. vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.> 88, 366 <375 f.>[]
  26. vgl. BVerfGE 115, 166 <180>[]
  27. vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.> 81, 97 <106> 118, 212 <238>[]
  28. vgl. BVerfGE 109, 133 <167> 134, 33 <81 Rn. 110> 156, 354 <388 Rn. 105>[]
  29. vgl. BVerfGE 156, 354 <389 Rn. 106 ff.>[]
  30. vgl. die Nachweise in der BT-Drs.19/25160, S. 213[]
  31. vgl. ebenso Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <447>[]
  32. vgl. BVerfGE 65, 196 <215> 111, 54 <107> 126, 369 <392>[]
  33. vgl. BVerfGE 1, 135 <15 Rn. 45>[]
  34. vgl. BVerfGE 135, 1 <18 Rn. 52>[]
  35. vgl. BVerfGE 131, 20 <38 f.> 132, 302 <317 Rn. 41> 135, 1 <21 Rn. 60> 156, 354 <402 Rn. 132>[]
  36. vgl. BVerfGE 72, 175 <196> 88, 384 <403> 105, 48 <57> 156, 354 <402 Rn. 132>[]
  37. vgl. BVerfGE 75, 246 <280> 109, 133 <182> 128, 326 <390> 156, 354 <402 Rn. 133>[]
  38. vgl. BVerfGE 109, 133 <186 f.> 128, 326 <390> 156, 354 <402 Rn. 133>[]
  39. vgl. BVerfGE 135, 1 <13 Rn. 37> 148, 217 <255 Rn. 135 f.> 156, 354 <403 Rn. 134>[]
  40. vgl. BVerfGE 156, 354 <403 Rn. 136> zu Art. 316h EGStGB[]
  41. vgl. BVerfGE 72, 200 <257> 156, 354 <404 Rn. 139>[]
  42. vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.> 72, 200 <242> 156, 354 <405 Rn. 139>[]
  43. vgl. BVerfGE 72, 200 <242> 135, 1 <21 Rn. 60> 156, 354 <405 Rn. 139>[]
  44. vgl. BVerfGE 132, 302 <317 Rn. 41 f.> 135, 1 <13 Rn. 37; 21 Rn. 60> 156, 354 <405 Rn. 140>[]
  45. vgl. BVerfGE 122, 374 <394> 126, 369 <393> 135, 1 <21 Rn. 61> 156, 354 <406 Rn. 142>[]
  46. vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.> 101, 239 <263> 122, 374 <394>[]
  47. vgl. BVerfGE 50, 177 <193> 131, 20 <41> 135, 1 <21 Rn. 61>[]
  48. vgl. BVerfGE 72, 200 <258> 97, 67 <79 f.> 135, 1 <22 Rn. 61> 156, 354 <406 Rn. 142>[]
  49. vgl. BVerfGE 72, 200 <258> 156, 354 <406 Rn. 142>[]
  50. vgl. BVerfGE 127, 1 <19> 156, 354 <406 Rn. 142>[]
  51. vgl. BVerfGE 13, 261 <272> 18, 429 <439> 88, 384 <404> 101, 239 <263 f.> 122, 374 <394 f.> 135, 1 <22 Rn. 62> 156, 354 <407 Rn. 143>[]
  52. vgl. BT-Drs.19/25160, S. 211 f.[]
  53. vgl. BVerfGE 156, 354 <410 Rn. 149>[]
  54. a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>[]
  55. vgl. BVerfGE 156, 354 <411 Rn. 153 f.>[]
  56. vgl. BVerfGE 90, 145 <172>[]
  57. vgl. BVerfGE 88, 203 <258> 96, 10 <25> 120, 224 <239 f.>[]
  58. vgl. BVerfGE 117, 71 <110> 131, 268 <306> 134, 33 <81 Rn. 110>[]
  59. vgl. BVerfGE 25, 269 <286> 156, 354 <411 Rn. 155>[]
  60. vgl. BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 43>[]
  61. vgl. BFH, Urteil vom 31.01.1989 – VII R 77/86 11 [BFHE 156, 30 <33>]; Beschluss vom 09.09.1994 – III B 78/9419 [BFHE 175, 318 <322>]; Urteil vom 19.08.1999 – III R 57/98 13 [BFHE 191, 198 <202>]; Urteil vom 27.10.2009 – VII R 51/08 34 [BFHE 227, 327 <337 Rn. 34>][]
  62. vgl. BVerfGE 25, 269 <287>[]
  63. vgl. BVerfGE 156, 354 <413 Rn. 161> ebenso Weinbrenner, NStZ 2022, S. 65 <70> a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>[]
  64. vgl. BVerfGE 156, 354 <411 Rn. 151>[]
  65. vgl. BVerfGE 156, 354 <414 Rn. 162>[]

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