Der nicht unternehmerisch tätige Mittelsmann – und der Vorsteuerabzug

Fehlt es dem „Leistungsempfänger“ sowohl an unternehmerischer Entscheidungsfreiheit wie auch an einem unternehmerischen Absatzrisiko für die bestellte Ware, ehlt es bereits an Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG1.

Der nicht unternehmerisch tätige Mittelsmann – und der Vorsteuerabzug

Damit fehlt es auch an Rechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14a UStG, die einen Vorsteuerabzug erlaubt hätten.

Solchen zum Zwecke der Generierung formell ordnungsgemäßer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zwischengeschalteten inländischen Personen kommt weder bei der Auswahl der Lieferanten, also beim Einkauf, ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zu noch traf diese ein Absatzrisiko.

Die von Ihnen bei den Finanzbehörden abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen, in denen ein entsprechender Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, waren damit unrichtig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 45/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2003 – 5 StR 520/02 Rn. 11 ff. mwN; Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 24/10 Rn.19 ff. mwN; Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 385[]

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