Der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz genügt.

Der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung

Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB)1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 1 StR 5/20

  1. BGH, Urteile vom 24.07.2018 – 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10.01.2019 – 1 StR 347/18 Rn.20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; und vom 10.07.2019 – 1 StR 265/18 Rn. 30[]
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