Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Einreichen einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die eingereichte Erklärung keine Unterschrift trägt.
Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam. Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Bescheid ergeht.
Dasselbe gilt, wenn – wie hier – eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht1.
Für die Annahme einer Tathandlung ist es ausreichend, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände feststeht, dass die falschen Angaben in der abgegebenen Steuererklärung durch den Angeklagten veranlasst wurden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14
- vgl. BFH, Urteil vom 28.02.2002 – V R 42/01, BStBl. – II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20[↩]










