Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass dies zu einer Verkürzung von Steuern führen kann, so ist er gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Diese Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen, also etwa die Erben, sowie die für den Steuerpflichtigen handelnden Personen. Das Unterlassen einer solchen Berichtigung kann ihrerseits wiederum eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen.

Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in einem Steuerstrafverfahren feststellte, auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt ist, dass die Angaben unrichtig sind.
Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die unrichtigen Angaben erfasst1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08
- im Anschluss an BGHSt 47, 8, 14[↩]