Nur der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangte Besitz an unversteuerten Tabakwaren kann die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG begründen; der nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründete Besitz an unversteuerten Tabakwaren wird durch den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) strafrechtlich erfasst1.

Das Merkmal der Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 Variante 4 AO erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Täter an den Absatzbemühungen des Vortäters der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt2. Der Helfer muss dabei „im Lager“ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen3 und diesen unmittelbar beim Absetzen unterstützen, wobei ein einvernehmliches Handeln von Absatzhelfer und Vortäter erforderlich ist4. Wird dagegen nicht der Vortäter, sondern ein Absatzhehler unterstützt, liegt lediglich eine Beihilfe zu dessen Tat vor5.
So lag der Fall auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren: Den unbekannt gebliebenen Vortäter V. unterstützte der Angeklagte P. weder unmittelbar im gegenseitigen Einvernehmen noch ist er dessen Lager zuzuordnen; vielmehr war der Angeklagte P. lediglich dem K. bei dessen Bemühungen um eine Absatzhilfe gegenüber dem Vortäter V. behilflich, weshalb er nicht (täterschaftlicher) Absatzhelfer im Sinne des § 374 Abs. 1 Variante 4 AO ist, sondern lediglich Gehilfe des – letztlich erfolglosen – Absatzhelfers K. (§ 27 StGB). Dass der Angeklagte P. wusste und wollte, dass er mit seiner Förderung der Tat des K. gleichzeitig – notwendigerweise – auch den Vortäter V. beim Absatz der unversteuerten Zigaretten unterstützte, rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil sich die vom Vorsatz des Angeklagten P. mitumfasste Unterstützung des Vortäters V. lediglich als Reflex der Unterstützungshandlung gegenüber dem K. darstellt. Insbesondere begründet dieses Vorstellungsbild des Angeklagten P. nicht dessen Zuordnung zum Lager des Vortäters, zumal auch das für eine Absatzhilfe erforderliche Einvernehmen zwischen dem Angeklagten P. und dem ihm völlig unbekannten Vortäter V. fehlt.
Da die Zigaretten nicht zu den Abnehmern des V. gelangten, die Absatzhilfe des K. also nicht erfolgreich war, ist die vom P. unterstützte Haupttat des Angeklagten K. lediglich als Versuch der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 3 AO, §§ 22 f. StGB)) strafbar6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2019 – 1 StR 81/18
- Fortführung von BGH, Urteil vom 02. – 1 StR 635/09 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG nF[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5; zu § 259 StGB: BGH, Beschlüsse vom 01.08.2018 – 4 StR 54/18 Rn. 5; vom 04.12 2007 – 3 StR 402/07 Rn. 4; und vom 20.01.1999 – 3 StR 571/98 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.06.1997 – 1 StR 119/97 Rn. 3, BGHSt 43, 110; und vom 21.06.1990 – 1 StR 171/90 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.07.2016 – 1 StR 108/16 Rn. 17; und vom 06.03.2019 – 3 StR 4/19 Rn. 5 mwN[↩]