Gefälschte Kundenquittungen

Das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bilden jeweils nur eine Tat im Rechtssinne1.

Gefälschte Kundenquittungen

Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen2.

Dies ist bei gefälschten Quittungen dann der Fall, wenn sie von dem Täter der Person vorgelegt werden, der gegenüber die Täuschung im Rechtsverkehr aus Sicht des Täters wirksam werden soll.

Vorliegend fehlen jedoch nähere Feststellungen zu den Umständen, insbesondere zu Zeit und Ort der Vorlage der gefälschten Quittungen bei der das Kassenbuch führendenden Mitarbeiterin des Autohauses. Darauf kommt es aber an. Denn wenn und soweit der Autohändler mehrere der gefälschten Quittungen in einem einzigen Akt vorlegte, etwa indem er die Quittungen „gebündelt“ an die Buchhalterin weiterreichte, lag nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich vorgelegten Quittungen und unabhängig davon, ob diese das gleiche Verkaufsgeschäft betrafen3.

Hiervon ausgehend besteht Grund für die Annahme, dass der Autohändler jedenfalls die unter dem gleichen Datum ausgestellten Quittungen zeitgleich vorgelegt hat und ihm deshalb nur jeweils eine Tat zur Last fällt.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer - und der Vorsteuerüberschuss

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 StR 38/15

  1. st. Rspr.; Fischer, StGB, 62. Aufl. § 267 Rn. 58 mwN[]
  2. Fischer aaO Rn. 36[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2005 – 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 648/07, wistra 2008, 182[]