Geldbuße gegen eine juristische Person – bei mehreren Anknüpfungstaten

Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.

Geldbuße gegen eine juristische Person – bei mehreren Anknüpfungstaten

Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Straftaten des Geschäftsführers als Organ der Nebenbeteiligten (GmbH) kann sich auf die Anzahl der gegen die Nebenbeteiligte zu verhängenden Geldbußen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative OWiG – und damit zu deren Gunsten – auswirken.

Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen1.

Soweit die Gegenmeinung bei tatmehrheitlichem Handeln einer Leitungsperson mit Blick auf die gegen sie zu verhängende Gesamtstrafe davon ausgeht, dass auch gegen den Verband nur eine Geldbuße verhängt werden kann2, verkennt diese, dass die Geldbuße nach dem Wortlaut des § 30 OWiG nicht an die gegen die Leitungsperson zu verhängende Strafe, sondern deren Tat(en) anknüpft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

  1. vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg, Stand: 1.10.2023, § 30 Rn. 109; vgl. zur Akzessorietät der Verjährung BGH, Urteil vom 05.12.2000 – 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211; BGH [Kartellsenat], Beschluss vom 25.08.2020 – KRB 25/20 Rn. 7[]
  2. vgl. KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 152; Cordes/Reichling, NJW 2015, 1335, 1336[]

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