In Fällen der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen (hier: 2006 und 2007) noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen zu berücksichtigt1.

Dabei ist zu bedenken, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert.
Deshalb muss der bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelte Gewinn auch der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung zugrunde gelegt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 575/16
- vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17.04.2004 – 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313; und vom 29.01.2014 – 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179[↩]