In einem unrichtigen Gewerbesteuermessbescheid kann ein nicht gerechtfertigter Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO liegen.

Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid stellt ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO1 und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG2 nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 132/16