Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG gehört zu den steuerbaren Tabakwaren auch Rauchtabak, der geschnitten oder anders zerkleinert ist und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich2.
Der hier erworbene und weiter veräußerte Tabak sollte nicht gegärt werden (Fermentation)3. Indes wird in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.20174 entsprechend der Vorlagefrage durch das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik als Voraussetzung für die Steuerbarkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ii und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.07.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren5 genannt, dass die Tabakblätter einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feucht gehalten wurden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb der Angeklagte sogenannte „Hand-Strips“ oder „Strips“ aus Italien oder Polen, um diese Tabak enthaltenden Produkte mit Gewinn weiter zu verkaufen. Insbesondere konnten diese Tabakprodukte in „Shisha-Bars“ als Wasserpfeifentabak verwendet werden, und zwar, indem die Strips in den Tonkopf der Wasserpfeifen gegeben wurden. Bei den Hand-Strips wurden die Mittelrippen der getrockneten Tabakblätter entfernt, bei den Strips die getrockneten Tabakblätter geschnitten und in Tabakstreifen zerlegt. Um die Tabakblätter feucht zu halten, müssen sie mit Glycerin vermischt werden. In den Shisha-Bars wurden derart zerkleinerten Tabakblättern Trockenfrüchte oder ätherische Öle als Geschmacksträger beigefügt.
Dem Bundesgerichtshof reichten diese Feststellungen nicht: Das Landgericht hat bereits nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der „Restfeuchtigkeit von ca.20 %“ um restliche natürliche Feuchtigkeit der Tabakblätter handelte. Nicht festgestellt ist, wie hoch der Anteil an Feuchthaltemitteln in den vom Hauptzollamt Bielefeld aufgrund dreier Testkäufe erworbenen Strips war6. Deshalb kann – auch eingedenk einer möglichen anderen Konsumweise von „Shisha-Tabak“ – nicht abschließend beurteilt werden, ob die bearbeiteten Tabakblätter kontrolliert feucht gehalten wurden und es sich deshalb um „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen handelte7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 1 StR 5/20
- BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7; und dazu Ebner, jurisPR-Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV.02.[↩]
- vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008 – 4 K 124/08 Rn.20 ff.; BFH, Nichtannahmebeschluss vom 30.04.2009 – VII B 243/08[↩]
- vgl. auch FG München, Beschluss vom 20.01.2020 – 14 V 1567/19[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.04.2017 – C-638/15[↩]
- ABl.2011, L 176, S. 24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 19/16 Rn. 7[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.04.2017 – – C-638/15 Rn. 35[↩]
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