Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist zwar grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten.

Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen.
Jedoch liegt ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden.
Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind1.
Übereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne dieser Rechtsprechung liegen häufig im Verhältnis von Einkommensteuer, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung vor2; denn hier werden übereinstimmende unrichtige Angaben regelmäßig deshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärungen, die letztlich jeweils denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem erhöhten Entdeckungsrisiko aussetzen würde3.
Dies gilt auch für gleichzeitig hinterzogene Gewerbe- und Umsatzsteuer: Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) unterliegt der Gewinn – auch Gewinnanteile – der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 EStG). Die Höhe des Umsatzes, an den die Umsatzsteuer anknüpft (§ 10 UStG), ist wiederum ein entscheidender Faktor für die Höhe des aus dem Gewerbebetrieb erzielten Gewinns. Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag knüpft wiederum an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Gewinnermittlung an (§ 7 GewStG).
Bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung ist das „Ausmaß“ des jeweiligen Taterfolges zu addieren, da in solchen Fällen eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB vorliegt, die für die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15
- BGH, Beschlüsse vom 21.05.1985 – 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; vom 05.03.1996 – 5 StR 73/96, wistra 1996, 231; und vom 02.11.2010 – 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294; Urteile vom 28.10.2004 – 5 StR 276/04, NStZ-RR 2005, 53, 56; und vom 24.11.2004 – 5 StR 220/04, NStZ 2005, 516[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.1996 – 5 StR 73/96, wistra 1996, 231[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.03.1996 – 5 StR 73/96, wistra 1996, 231[↩]
- BGH, Urteil vom 02.12 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 85[↩]