Keine StraBEG-Erklärung trotz Betriebsprüfung

Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhof und entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht auch den tatsächlichen Beginn von Ermittlungsmaßnahmen.

Keine StraBEG-Erklärung trotz Betriebsprüfung

Die –auch formlos mögliche– Bestimmung des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen unangemessen kurzer Frist entfallen.

Die Rechtsfolgen einer Strafbefreiungsvorschrift treten nur ein, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; ein diesbezüglicher Tatbestandsirrtum ist unbeachtlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 – VIII R 99/04

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