Konkurrenzverhältnisse bei Steuerstraftaten

Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse von Steuerstraftaten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten ist.

Konkurrenzverhältnisse bei Steuerstraftaten

Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen.

Ausnahmsweise kann jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, wenn die Steuerhinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmend unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind1.

Übereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne dieser Rechtsprechung können beispielsweise im Verhältnis von Körperschaftsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung2 oder im Verhältnis von Einkommensteuer, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung3 vorliegen.

Denn hier werden übereinstimmende unrichtige Angaben regelmäßig deshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärungen, die letztlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem erhöhtem Entdeckungsrisiko aussetzen würde3.Denn hier werden übereinstimmende unrichtige Angaben regelmäßig deshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärungen, die letztlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem erhöhtem Entdeckungsrisiko aussetzen würde3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 418/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.1985 – 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; Urteile vom 28.10.2004 – 5 StR 276/04, NStZ-RR 2005, 53; und vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28, Rn.20 ff., jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1995 – 5 StR 197/95, wistra 1996, 62[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.1996 – 5 StR 73/96, wistra 1996, 231[][][]
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