Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung – und die drohende Haftungsinanspruchnahme

Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zugunsten der Angeklagten deren drohende Inanspruchnahme in Millionenhöhe seitens der Steuerbehörden wegen der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungstaten zue erwägen. Allerdings kommt eine strafmildernde Berücksichtigung einer möglichen Heranziehung gemäß § 71 AO nur dann in Betracht, wenn ein Angeklagter nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls

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Geldstrafe – trotz hinterzogener Umsatzsteuer von 1,1 Mio. €

Die Verhängung von Geldstrafen löst sich nicht deswegen zwingend von ihrer Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, weil der Verkürzungsbetrag der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung 1.146.788, 70 Euro beträgt. Der Hinterziehungsbetrag ist zwar ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung, der eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt. Allein

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Umsatzsteuerhinterziehung – und die bereits früher abgegebenen Nullmeldungen

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Voranmeldungszeiträume durch den zuerst beauftragten Steuerberater sog. Nullmeldungen abgegeben worden waren. Zwar sind durch diese „Nullmeldungen“ bereits Steuerverkürzungen eingetreten, weil die eingereichten Steueranmeldungen, in denen die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erklärt wurde, gemäß §

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Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung – und die Verjährung

Wird die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben, ist mit der Abgabe die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhinterziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag beginnt (§ 78a Satz 1 StGB). Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt

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Schmuggel, Steuerhinterziehung, Strafzumessung

Bei einem Schmuggel entfällt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil es sich bei Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt. Dies gilt für vor dem 1.01.2008 begangenen Taten selbst dann, wenn die Voraussetzungen

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Anklage: Untreue – Urteil: Steuerhinterziehung

Die als Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklageschrift wegen der von ihm entfalteten Tätigkeit Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wurde. Es handelt sich bei der (Behilfe zur) Steuerhinterziehung vielmehr im Verhältnis zur angeklagten Untreue bzw. Beihilfe

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Scheingeschäfte – und die Steuerhinterziehung

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des angestrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für

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Bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung – bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen

Auch beim bedingten Vorsatz muss das erforderliche voluntative Element vorliegen. Vorsatz scheidet bereits deswegen aus, weil einerseits die gewerblichen Kosten, soweit dies nach den Feststellungen überhaupt in Betracht kommt, in betrieblich und privat veranlasste Kosten teilbar sind, andererseits insoweit auch jeweils eine ausländische Betriebsstätte vorliegen könnte. So hatte sich auch

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Strohmanngeschäfte – und die Umsatzsteuer

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist damit in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen

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Gemeinschaftliches Handeln – bei der Umsatzsteuerhinterziehung

Bereits die elektronische Einreichung der für einen Dritten erstellten unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden kann eine Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Steuerhinterziehung tragen. Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer täterschaftlich, wenn er seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt,

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Urkundenfälschung – gegenüber dem Finanzamt

Urkundenfälschungen können jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat stehen. Jedoch müssen die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufweisen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten Unterlage möglicherweise den Finanzbehörden nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg

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Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen – und das eröffnete Insolvenzverfahren

Der Steuerpflichtige kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr selber Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen mehr abgeben. Er mag zwar verpflichtet sein, den Insolvenzverwalter bei der Abgabe zu unterstützen. Ein Verstoß gegen diese insolvenzrechtlich begründete Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

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Steuerhinterziehung – und der Schuldumfang

Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird. Die Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzung ist rechtsfehlerhaft, wenn die vom Landgericht gewählte Schätzung und die mitgeteilten

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Umsatzsteuerhinterziehung – und die Strafzumessung

Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hinterziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde. Sind aber alle Umsätze – also sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsumsätze – fingiert, darf der

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Steuerhinterziehung durch eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung – und die Umsatzsteuervoranmeldungen

Das Verhältnis zwischen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung im Rahmen der Steuerhinterziehung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die

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Die besonders sorgfältig verschleierten Schwarzlieferungen

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen. Dem Täter darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf

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Konkurrenzverhältnisse bei Steuerstraftaten

Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse von Steuerstraftaten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten ist. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene

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Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger

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Bandenmäßige Steuerhinterziehung

Eine Bande setzt im Fall des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied

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Umsatzsteuerhinterziehung – Vollendung oder Versuch?

Bei einer Umsatzsteuerhinterziehung hängt die Frage der Tatvollendung davon ab, ob die (unrichtigen) Steueranmeldungen zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) oder zu einer Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) der beteiligten Unternehmen geführt haben. § 370 Abs. 1 AO ist nicht lediglich ein Erklärungs, sondern auch ein Erfolgsdelikt.

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Schätzung im Steuerstrafverfahren – anhand der Richtsatzsammlung

Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind. Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die

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Steuerstrafverfahren – und die fehlerhafte Schätzung durch das Gericht

Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, wenn das Landgericht den Umfang der Steuerverkürzungen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

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Gewerbesteuerhinterziehung – und der Schuldumfang

In Fällen der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen (hier: 2006 und 2007) noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen zu berücksichtigt. Dabei ist zu bedenken, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

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Schmuggel – und die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

Gewerbsmäßiger Schmuggel im Sinne des § 373 Abs. 1 und 4 AO liegt vor, wenn gewerbsmäßig Einfuhrabgaben dadurch hinterzogen werden, dass der Einführende entgegen der ihn treffenden Verpflichtung aus Art. 40 ZK umsatzsteuerpflichtige Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union nicht gestellt hat. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich

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Steuerhinterziehung – und die Anklageschrift

Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO anzuführen; einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht. Die Anklageschrift wahrt die Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) im Hinblick auf die der Angeklagten vorgeworfenen Taten

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Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

Dadurch, dass bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO aF) keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde, ließ der Unternehmer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf dieser Frist wurde zugleich die Umsatzsteuer verkürzt, weil

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Tabakschmuggel mit fehlendem Absatzerfolg – und die Steuerhehlerei

In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den Zollsichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport (hier: nach Großbritannien) übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs.

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Beihilfe zur Steuerhinterziehung – und der Gehilfenvorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil

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Besonders schwere Steuerhinterziehung – und ihre Verjährung

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern – wie hier der Einkommensteuer – durch Unterlassen ist dies der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat.

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

Die Auffassung, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben. In seinem Antwortbeschluss vom

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Umsatzsteuerhinterziehung durch Ketten- und Karussellgeschäfte – und die Strafzumessung

In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf die Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zugrunde zu legen, soweit dem jeweiligen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt ist.

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