Wie sind – im Rahmen der Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO – die aufgrund unrichtiger Feststellungsbescheide nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangten, nicht gerechtfertigten Steuervorteile zu beziffern? Mit dieser Frage hatte
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