Schwarzarbeitsprüfung während der Hausrenovierung

Ein Haus, das im Zeitpunkt der Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz renoviert wird, darf nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg auch verdachtsunabhängig zum Zwecke der Überprüfung betreten werden, da es als leerstehendes Haus nicht den Schutz des Art. 13 GG genießt.

Schwarzarbeitsprüfung während der Hausrenovierung

In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall sind die Kläger Eigentümer eines Wohnhauses, das sich in Hamburg in bevorzugter Wohnlage befindet. Dieses Haus stand nach einer Vermietungsphase längere Zeit leer. Die Kläger beabsichtigten, das Haus zu renovieren, um es anschließend selbst zu bewohnen. Am Abend des 9. Januar 2008 beobachteten Außendienstmitarbeiter des beklagten Hauptzollamtes die im Hause der Kläger stattfindenden Bautätigkeiten und entschlossen sich zu einer verdachtsunabhängigen Überprüfung. Sie parkten ihre Wagen auf dem Grundstück der Kläger und betraten uniformiert und bewaffnet durch die angelehnte Tür das Haus. Nachbarn und Bekannte der Kläger beobachteten den rund einstündigen Einsatz und sprachen die Kläger darauf an, ob eine illegale Beschäftigung der Handwerker Grund für die Überprüfung gewesen sei.

Die Kläger fühlten sich durch die Überprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt und beantragten beim Finanzgericht Hamburg, da sie auch eine erneute Überprüfung befürchteten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch mit der Erwägung ab, ein zu Umbau- bzw. Renovierungszwecken geräumtes Wohnhaus genieße nicht den verfassungsrechtlichen Schutz einer Wohnung, solange es tatsächlich nicht bewohnt werde. Leerstehende Räumlichkeiten dürfen nach § 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch verdachtsunabhängig zum Zwecke der Überprüfung betreten werden.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26. November 2008 – 4 K 73/08