Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

Die Auffassung, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur1.

Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

In seinem Antwortbeschluss vom 21.08.20132 auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 14.05.20133 hat der hier beschließende 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das Merkmal des „Absetzens“ i.S.d. § 259 StGB bereits seine bisherige Rechtsansicht aufgegeben und verlangt seitdem in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Tathandlung des „Absetzens“ nach § 259 StGB einen Absatzerfolg voraussetzt. Zur Absatzhilfe verhält sich der 1. Strafsenat in dem vorgenannten Antwortbeschluss nicht. Ebenso hat er die Auslegung des Merkmals „absetzt“ in § 374 AO ausdrücklich offen gelassen, weil die Vorschrift von der Anfrage nicht betroffen war4.

Auch die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe nach § 374 AO erfordern zur Vollendung der Tat den Eintritt eines Absatzerfolgs. Die geänderte Rechtsprechung zu § 259 StGB5 ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen.

Für eine solche Auslegung des Tatbestands als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht – ebenso wie bei § 259 StGB – bereits der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat5.

Weiterlesen:
Umsatzsteuerkarussell - und die Steuerhinterziehung des Missing Trader

Für ein einheitliches Verständnis von § 259 StGB und § 374 AO spricht zudem der vom Gesetzgeber gewollte Gleichklang zwischen der Steuerhehlerei und der Sachhehlerei6.

Systematische Gründe sprechen ebenfalls für das Erfordernis eines Absatzerfolgs. Das Tatbestandsmerkmal der „Absatzhilfe“ findet seine Berechtigung in dem Umstand, dass die Absatzhilfe als eine zur selbständigen Tat aufgewertete Beihilfe zum Absatz verstanden wird und daher ebenso wie der Absatz selbst einen Absatzerfolg voraussetzen muss7. Andernfalls würde die Absatzhilfe in einem früheren Stadium der Tat vollendet werden können als der Absatz, was sinnwidrig wäre. Dies entspricht auch dem neueren Verständnis anderer Strafsenate des BGH zu § 259 StGB8.

Zudem erhält der Versuch der Absatzhilfe i.S.d. § 374 Abs. 3 AO durch die nunmehr engere Auslegung bei der Tatvollendung einen wirklichen Anwendungsbereich. Ohne die Notwendigkeit eines Absatzerfolgs zur Tatvollendung war ein Versuch bisher kaum denkbar und dem Täter zudem jede Rücktrittsmöglichkeit versperrt9. Dem Absatzhelfer ist durch die zur selbstständigen Tat aufgewertete Beihilfe die Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwar verwehrt. Dem Täter wird jedoch durch die engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Absatzhilfe bei fehlendem Absatzerfolg nun die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB eröffnet10.

Der Sinn und Zweck der Vorschrift legt gleichfalls eine derartige Auslegung nahe. Der Strafgrund des § 374 AO liegt in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist11. Die Norm schützt damit insbesondere die finanziellen Interessen des Staates. Mit der Übernahme der Waren oder Erzeugnisse durch (ggf. zahlreiche) Abnehmer „versickert“ gleichsam das vorhandene tatsächliche Substrat. Das erschwert es dem Fiskus, den Vortäter ausfindig zu machen und die verkürzten Steuern einzufordern12. Dies spricht – wie beim Tatbestand der Sachhehlerei (§ 259 StGB), der die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage im Blick hat13 – dafür, dass eine Vollendung der Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe ebenfalls einen entsprechenden Erfolg voraussetzt. Mit diesem Verständnis der Norm entstehen auch keine Schutzlücken im Anwendungsbereich; vielmehr greift hier die Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 374 Abs. 3 AO ein.

Weiterlesen:
Kontoauskünfte aus Lichtenstein

Einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG an andere Strafsenate bedarf es nicht, da der hier beschließende 1. Strafsenat allein für Auslegungsfragen im Steuerstrafrecht zuständig ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1980 – 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239; Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 372/06, BGHR AO § 374 Vortat 1; zustimmend: Beckemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler [HHSp.] Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2013, § 374 AO, Rn. 53; ablehnend: Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, § 374 AO Rn. 67; Wegner in Müko-StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 35; Meyer in Beermann/Gosch Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, § 374 AO 1977, Rn. 11 und 12; zweifelnd: Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 42[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584[]
  4. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40[][]
  6. vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsnorm bei der Beratung des EGStGB, BT-Drs. 7/1261 S. 51 und Finanzausschuss des Bundestages bei der Beratung der Abgabenordnung, BT-Drs. 7/4292 S. 44[]
  7. Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 42[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584; und vom 13.08.2015 – 2 StR 26/15[]
  9. Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, § 374 AO Rn. 67[]
  10. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, § 374 AO Rn. 67[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1980 – 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239; Wegner in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 3[]
  12. Wegner in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 3; Rönnau, Moderne Probleme der Steuerhehlerei [§ 374 AO], NStZ 2000, 513, 514[]
  13. Perpetuierungstheorie BT-Drs. 7/550, S. 252; Walter in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 259 StGB, Rn. 2[]
Weiterlesen:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung - und die berufstypischen Handlungen