Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits vollendet haben1.

Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Diese Steuerhehlerei ist auch vom Anklagevorwurf der Steuerhehlerei durch Absatzhilfe erfasste (§ 264 StPO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei, ob der Angeklagte nur den Weisungen des „Schmugglers“ unterworfen war oder selbst Tatherrschaft hatte. Dies ist an Hand der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach §§ 25 ff. StGB zu würdigen2.

Konkurrenzrechtlich würde in diesem Fall die Absatzhilfe hinter dem Sich-Verschaffen als mitbestrafe Nachtat zurücktreten3.

Ist in Bezug auf die Liefervorgänge der Zigaretten bereits von einem täterschaftlichen Verschaffensvorgang auszugehen, lägen hierin jeweils eine Tat der vollendeten Steuerhehlerei in dieser Tatvariante vor. In diesem Fall wären die zeitlich nachgelagerten erfolgreichen Übergaben der Zigaretten aus der Gesamtliefermenge an die jeweiligen Abnehmer konkurrenzrechtlich als mitbestrafte Nachtaten zu beurteilen4.

Hatte der Absatzhelfer dagegen keine Verfügungsmacht über die Zigaretten bei der Anlieferung erlangt, kommt auch eine – ebenfalls vom Anklagevorwurf erfasste (§ 264 StPO) – Beihilfe zum „Sichverschaffen“ des eigentlichen „Schmugglers“ in Betracht, soweit er diesem seine Unterstützung vor dessen Tat zugesagt und auf diese Weise zu dessen Steuerhehlerei in Form des „Sichverschaffens“ Beihilfe geleistet hat5, die dann durch die Unterstützungsleistungen bei der Veräußerung der Zigaretten in täterschaftliche Hehlerei in Form der Absatzhilfe übergegangen sein könnte5.

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In diesem Fall würde die täterschaftlich begangene Absatzhilfe der Beihilfe zur Steuerhehlerei vorgehen, da hierdurch das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, besser erfasst wird6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16

  1. BGH, Urteil vom 07.11.2007 – 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 30, 31[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2016 – 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; und vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316 jeweils mwN[]
  3. Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 82 mwN; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 259 Rn. 32[]
  4. Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 82 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 03.10.1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44[][]
  6. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – 1 StR 438/11, BGHSt 57, 151; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 81 mwN[]