Wird die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben, ist mit der Abgabe die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhinterziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag beginnt (§ 78a Satz 1 StGB).

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tä- ter die durch die Tat erlangten Vorteile gesichert hat1. Das ist bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zwar an sich erst mit der Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Steuerbescheid der Fall. Wegen des Systems der Selbstveranlagung bei der Umsatzsteuer (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) erfolgt eine Festsetzung per Steuerbescheid (§ 155 AO) aber lediglich dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt. Ist dies nicht der Fall, waren die Vorteile wegen der Selbstveranlagung bereits mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gesichert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 StR 279/17
- vgl. Klein/Jäger, AO, 13. Aufl., § 370 Rn.203 bzgl. Umsatzsteuerhinterziehung; siehe auch BGH, Beschluss vom 15.12 1982 – 3 StR 421/82, wistra 1983, 70 f.[↩]