Steuerhinterziehung – und der große Abstand zwischen Tat und Urteil

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein.

Steuerhinterziehung – und der große Abstand zwischen Tat und Urteil
  • Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen.
  • Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind.
  • Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken1.

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass die Taten (hier: unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2010) schon länger zurück liegen. Darüber hinaus hat es vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt, weil verfahrensfördernde Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und zwei Monaten nicht stattfanden und der Angeklagte infolge der langen Verfahrensdauer in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt war, zumal er eine Haftstrafe befürchten musste.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat jedoch im Rahmen der Strafzumessung dem Umstand nicht erkennbar Rechnung getragen, dass die Verfahrensdauer für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang war. Ausweislich der Urteilsgründe fanden wegen der verfahrensgegenständlichen Taten schon im Februar 2011 Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem beim Angeklagten statt. Dieser Zeitraum bis zum Urteilserlass hätte vorliegend als eigenständiger und auch bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Straffindung berücksichtigt werden müssen.

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Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 StR 359/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; und vom 21.12 1998 – 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.[]