Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer – Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung

Das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat1.

Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer – Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung

Der Bundesgerichtshof hat dieses Konkurrenzverhältnis in der Entscheidung vom 13.07.20171 für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres durch positives Tun im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen. Nichts anderes gilt auch für die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Dabei bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 7/18

  1. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25[][]
  2. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2013 – 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 Rn. 22 f.; und vom 24.11.2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.[]
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