Steuerhinterziehung – das Geständnis und die Umsätze

Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt.

Steuerhinterziehung – das Geständnis und die Umsätze

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Angeklagte lediglich einräumt, dass die den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Zahlen „dem Grunde nach“ so zutreffen. Da er aber keine Geschäftsbücher geführt habe und die Geschäftsführung chaotisch verlaufen sei, seien die Umsätze für ihn nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar. Letztlich hat der Angeklagte damit lediglich seinen Hinterziehungsvorsatz eingeräumt, weil er die Verkürzung von Umsatzsteuer in dem ihm zur Last liegenden Umfang für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Die genaue Höhe der Umsätze konnte er aber mangels Kenntnis nicht gestehen.

Sein Geständnis konnte daher auch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Höhe der von ihm getätigten Umsätze darstellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 374/18

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