Steuerhinterziehung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben1.

Steuerhinterziehung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Die Schätzung obliegt dem Tatrichter selbst. Einer Verurteilung dürfen nur diejenigen Beträge zugrunde gelegt werden, die der vollen Überzeugung des Gerichts entsprechen.

Eine Übernahme von Schätzungen der Finanzverwaltung kommt daher nur in Betracht, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden Grundsätze des Strafverfahrens überzeugt ist. Dies muss er in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen2.

Daran fehlt es, wenn das Gericht weder darlegt, welche Schätzungsmethoden angewandt worden sind, noch die Schätzgrundlagen nennt. Der Bundesgerichtshof kann daher nicht nachprüfen, ob die vom Landgericht als Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegten Umsätze rechtsfehlerfrei bestimmt worden sind. Die bloße Mitteilung in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils, die von der Finanzbeamtin vorgenommene Schätzung sei objektiv nachvollziehbar, da sie auf tatsächlich festgestellten Zahlen für andere Zeiträume basiere und offensichtlich möglichst zurückhaltend erfolgt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch dies für den Bundesgerichtshof nicht nachprüfbar ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 374/18

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.12 2016 – 1 StR 505/16, HFR 2017, 970, 971 Rn. 14; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.03.2005 – 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; Jäger in Klein aaO Rn. 96a mwN[]
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