Bei Hinterziehungstaten aus Jahren bis 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO1 ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt.

Grob eigennützig i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Fassung vom 01.10.2002 handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt.
Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum2.
Hinsichtlich der Hinterziehungstaten ab dem Jahr 2008 gilt die Gesetzesfassung vom 21.12 2007, 2007, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt.
Dieses nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal ist dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt3.
Auch wenn diese Wertgrenzen jeweils nicht unerheblich überstiegen werden, kann die Wirtschaftsstrafkammer die Indizwirkung des Regelbeispiels als widerlegt ansehen, wenn die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird, welche so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nach Überzeugung der Strafkammer unangemessen gewesen wäre4.
Dabei konnte er berücksichtigen, dass der Angeklagte noch vor Entdeckung der Taten die nicht geschuldete Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von über 225.000 € bezahlt und dadurch den beim Fiskus zunächst verbleibenden Steuerschaden erheblich verringert hatte, in der Folge sämtliche gegen ihn geltend gemachten Steueransprüche beglichen und nun im Ergebnis sogar erhebliche Steuerrückerstattungen zu erwarten hat. Auch die vorgenannten Gesichtspunkte, welche gegen die Annahme des Merkmals „grober Eigennutz“ angeführt wurden, konnten rechtsfehlerfrei im Rahmen der Gesamtwürdigung zugrunde gelegt werden.
Wenn der Tatrichter nach umfassender Abwägung aller Umstände trotz der Indizwirkung des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall angenommen hat, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn es die Gesamtwürdigung selbst anders vorgenommen und eine solche sogar näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 365/16
- Gesetzesfassung vom 01.10.2002[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.06.2013 – 1 StR 226/13, NZWiSt 2013, 438 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 02.12 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; und vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178[↩]