Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt1.

Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB)2.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Essen3 einen Vorsatz mit der Begründung angenommen, der Angeklagte sei seit über 20 Jahren beruflich mit der gewerblichen Entsorgung von Schrott befasst und habe daher gewusst, dass er diesen Gewerbeertrag versteuern müsse. Diese Begründung ist bereits deshalb unzureichend, da die Veräußerungserlöse vorliegend aus einer Unterschlagung des Schrotts zum Nachteil der Firma F. stammen. Der Vorsatz des Angeklagten muss daher neben der eigenen gewerblichen Tätigkeit durch die Veräußerung des Schrotts an die Firma H. auch den Umstand erfassen, dass die Erlöse, denen eine Unterschlagung zugrunde liegt, der Gewerbesteuer unterfallen und eine Erklärungspflicht auslösen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. August 2020 – 1 StR 296/19
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.1953 – 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; vom 05.03.1986 – 2 StR 666/85 Rn. 9; vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 21 f.; und vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.1953 – 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 21 f.; und vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17 Rn. 14; Beschlüsse vom 19.05.1989 – 3 StR 590/88 Rn. 9; vom 24.10.1990 – 3 StR 16/90 Rn. 7; und vom 13.03.2019 – 1 StR 520/18 Rn. 18[↩]
- LG Essen, Urteil vom 13.03.2019 – 21 KLs-307 Js 64/18-10/18[↩]