Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO anzuführen; einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht1.

Die Anklageschrift wahrt die Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) im Hinblick auf die der Angeklagten vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung, wenn sich aus dem Anklagesatz hinreichend konkrete Schilderungen zu den Tatvorwürfen einschließlich der betroffenen Steuererklärungen und die der Angeklagten zur Last liegenden Verkürzungsbeträge ergeben.
Nähere Einzelheiten sind für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich2.
Dies gilt auch dann, wenn die Daten der betroffenen Steuerklärungen nicht aufgeführt werden, aber gleichwohl nach der Anklageschrift Verwechslungen der Steuerschuldner, Veranlagungszeiträume oder Steuererklärungen und damit Unklarheiten über die angeklagten Lebenssachverhalte nicht entstehen können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 112/16