Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB nicht begründen.

Dem äußeren Vorgang des Versendens bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen, das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausführung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet1.
Nach diesen Grundsätzen führt die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Monate an ein und demselben Tag nicht zur Tateinheit. Die hierdurch begangenen Steuerstraftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20
- BGH, Beschluss vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 Rn. 21 f.[↩]