Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen1.

Leistender ist damit in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist2.
Dabei kann auch ein „Strohmann“ Unternehmer und Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Er ist nicht deswegen nicht selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil er im Innenverhältnis den Weisungen eines Auftraggebers verpflichtet ist.
Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen im Verhältnis zu Dritten ist grundsätzlich, aus welchen Gründen der „Hintermann“ gegenüber dem Vertragspartner des „Strohmannes“ und Leistungsempfänger als Leistender nicht in Erscheinung treten will3.
Unbeachtlich ist ein „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen Ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO)4.
Der Umstand, dass die „Strohfirmen“ im Verhältnis zu den Handelnden wegen des kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers bzw. Inhabers mit diesen ohne handelstypisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren5, ist insoweit ohne Bedeutung.
Der Umstand, dass von vorneherein beabsichtigt war, für die Kupferlieferungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sondern die Umsatzsteuern zu hinterziehen, steht der Annahme steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze (Lieferungen) dieser Strohmann-Unternehmen nicht entgegen6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 33/17
- vgl. BFH, Urteile vom 16.08.2001 – – V R 67/00, UR 2002, 213; und vom 26.06.2003 – – V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2011 – – V R 25/10, DStRE 2011, 1326[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1; Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234 f. mwN[↩]