(Tabak-)Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – und die Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falls allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen; denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls erfüllt sind.

(Tabak-)Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – und die Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt1.

Die Berechnung der polnischen Verbrauchsteuer richtet sich gemäß Art. 99 polnisches Verbrauchsteuergesetz nach dem Kleinverkaufspreis. Nach Art. 99 Abs. 9 Nr. 2 polnisches Verbrauchsteuergesetz ist für unrechtmäßig in den Verkehr gebrachte Zigaretten das Dreifache des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises anzusetzen. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird dies in ihrer Strafzumessung zu beachten haben. Denn der festgestellte steuerliche Schaden unterliegt einer Bewertung2, bei der im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden muss, dass der steuerstrafrechtliche Schaden das Dreifache des Steuersatzes als bei einem legalen Handeln ausmacht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 StR 56/17

  1. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17.02.1982 – 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12.10.1987 – 2 StR 499/87; vom 17.03.1989 – 2 StR 712/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13.09.2007 – 5 StR 65/07, wistra 2007, 461; und vom 31.07.2012 – 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342; Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358[]
  2. vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., Kap. 4 Rn. 151 ff.[]
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