Zwar ist beim Delikt der Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern erlangtes „etwas“, im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart1.

Die Waren, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, sind als solche jedoch nicht durch die Steuerhinterziehung erlangt. Sie unterliegen deshalb nicht dem Verfall gemäß § 73 StGB, können aber gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingezogen werden.
Soweit sich der Zigarretenschmugler die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart hat, ist hier eine Verfallsanordnung deshalb ausgeschlossen, weil Ansprüche des Steuerfiskus im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen2.
Allerdings kommt gemäß § 74c StGB eine Einziehung des Wertersatzes der Zigaretten in Betracht. § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ordnet als Nebenfolge einer Steuerhinterziehung, die sich auf die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, die Möglichkeit der Einziehung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse als Beziehungsgegenstände an. Hat der Täter – wie hier – den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert, so kann das Gericht gegen ihn gemäß § 74c StGB die Einziehung eines Geldbetrags bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. Diese Einziehungsmöglichkeit besteht gemäß § 369 Abs. 2 AO auch im Steuerstrafrecht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 StR 204/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 – 1 StR 118/16, StraFo 2016, 349; vom 27.01.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236; vom 28.06.2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394; und vom 13.07.2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 – 1 StR 118/16, StraFo 2016, 349; vom 27.01.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236; und vom 28.06.2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394: BGH, Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – 1 StR 118/16, StraFo 2016, 349[↩]