Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt1.

Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem Besitz und dem Inverkehrbringen der Ware sowie der Steuer. Denn Verbrauchsteuern werden auf (verbrauchsteuerpflichtige) Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden.

Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaftlich (mit-)verfügen kann.

Dies ist nicht der Fall, wenn er die Verfügungsmöglichkeit zwar zunächst hat, diese jedoch durch die Sicherstellung der Zigaretten wieder verliert. Denn aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der – der Steuer unterliegenden – Waren, auf das für die Verbrauch- bzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 1 StR 78/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019 – 1 StR 620/18 Rn.20, BGHSt 64, 146; Beschluss vom 31.03.2020 – 1 StR 403/19 Rn. 12 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.10.2019 – 1 StR 199/19 Rn. 10 ff.; und vom 31.03.2020 – 1 StR 403/19 Rn. 13[]
Weiterlesen:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung - und der Gehilfenvorsatz

Bildnachweis: