Umsatzssteuerhinterziehung – und die Differenzbesteuerung

Nach § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gilt § 22 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlagen nach den § 25a Abs. 3 und 4 UStG zu ersehen sein müssen.

Umsatzssteuerhinterziehung – und die Differenzbesteuerung

Der Unternehmer ist jedenfalls nicht verpflichtet, eine Eingangsrechnung zu verlangen, um hieraus Aufzeichnungen vorzunehmen. Der Wiederverkäufer ist lediglich verpflichtet, den Verkaufspreis, Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen. Auch § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG erfordert nur die Erfassung der Leistungseingangsseite beim Unternehmer, nicht hingegen den Erhalt oder die Aufbewahrung einer Rechnung1. Die Rechnung wäre nur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), der jedoch bei Leistungen einer Privatperson ohnehin nicht in Betracht kommt.

Soweit das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte die Aufzeichnungspflichten aus § 25a Abs. 6 UStG verletzt hat, hat es ggf. die Höhe der Differenz zu schätzen (§ 261 StPO), da jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung die verschuldeten Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 11.07.2002 – 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343, 350 f.; und vom 05.02.2004 – 5 StR 420/03, NStZ 2004, 579, 580 Rn. 4; Beschluss vom 08.01.2008 – 5 StR 582/07 Rn. 4, wistra 2008, 153). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Finanzgerichte in Fällen der fehlerhaften Aufzeichnung von Differenzgeschäften Schätzungen zulassen2 und eine anderweitige Behandlung im Strafprozess den strafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ außer Acht lassen würde.

Weiterlesen:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung - und die berufstypischen Handlungen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. September 2018 – – 1 StR 642/17

  1. vgl. Heidner in Bunjes, UStG, 17. Aufl., § 22 Rn. 25[]
  2. vgl. FG Berlin, Urteil vom 21.12 1999 – 7 K 5176/98, EFG 2000, 521, 523; Hessisches FG, Beschluss vom 14.02.2008 – 6 – V 1019/07 Rn. 41[]