Das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels eines besonderen schweren Falles der Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „in großem Ausmaß“ ist bereits dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt1.

Werden steuermindernde Tatsachen – wie hier nicht bestehende Vorsteuerbeträge – geltend gemacht, bleibt es bei der Wertgrenze von 50.000 €.
Diese Grundsätze sind auch in Fällen der Beihilfe anzuwenden2. Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist aber für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14