Umsatzsteuerhinterziehung durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Umsatzsteuerhinterziehung durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug

Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung an.

Der Vorsteuerabzug ist nur dann nicht berechtigt, wenn der Erklärende selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist1.

Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits bei Erhalt der Rechnungen bzw. Gutschriften gekannt hätte2.

Das Gericht geht daher in Bezug auf die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug von einem falschen Maßstab aus, wenn es hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht auf die Ausführung der Lieferungen, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen abstellt.

Weiterlesen:
Die Bruttoumsätze bei der Umsatzsteuerhinterziehung - Geständnis oder Schätzung?

Ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist oder nicht, ist bereits eine Frage des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 StR 240/19

  1. EuGH, Urteile vom 06.07.2006 – C-439/04 und C-440/04 „Kittel und Recolta Recycling“, DStR 2006, 1274, Rn. 53, 55 f.; und vom 18.12.2014 – C131/13 u.a. „Italmoda“, BB 2015, 544 Rn. 50, 62[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 29.01.2015 – 1 StR 216/14 Rn. 15; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13 mwN[]

Bildnachweis: