Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

Dadurch, dass bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO aF) keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde, ließ der Unternehmer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis.

Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

Mit Ablauf dieser Frist wurde zugleich die Umsatzsteuer verkürzt, weil die Umsatzsteuerjahreserklärung als Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO).

Damit war die vom Angeklagten verwirklichte Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts am 31.05.2003 vollendet und zugleich auch beendet1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 389/16

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 StR 189/11, wistra 2011, 346 sowie Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 105 und 202[]
Weiterlesen:
Steuerhinterziehung - und generalpräventive Überlegungen bei der Strafzumessung