Nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen.

Für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen1.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist2.
Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2019 – 1 StR 184/19
- BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.07.2006 – C-439/04 und C-440/04 „Kittel und Recolta Recycling“, DStR 2006 Rn. 53, 55 f.; und vom 18.12.2014 – C-131/13 u.a. „Italmoda“, DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13 aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13 aaO[↩]