Umsatzsteuerhinterziehung – und die Einziehung beim Organträger

Hat das Finanzamt die Vorsteuervergütungsbeträge auf ein Konto der Organgesellschaft überwiesen, ist diese Tatbeute beim Organträger nur über die Dritteinziehung nach § 73b StGB abzuschöpfen.

Umsatzsteuerhinterziehung – und die Einziehung beim Organträger

Denn auch wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Verfügungsgewalt erlangte. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist.

Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft stellt daher trotz Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen dar. In solchen Fällen ist die Dritteinziehung bei der Gesellschaft vorrangig. Die Gesellschaft ist damit als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen.

Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zur Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung besonderer, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigender Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte und zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht trennte, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten1.

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Auch wenn die Organgesellschaft überschuldet ist, so ist sie nicht lediglich nur ein Mantel. So waren auch im hier entschiedenen Fall weder fortlaufende Entnahmen noch sonstige Aushöhlungsmaßnahmen festgestellt. In diesem Sinne achtete der Organträger im hier entschiedenen Fall durchaus das Firmenvermögen. Mit den abgehobenen Darlehensbeträgen dürfen die Vorsteuervergütungen nicht vermengt werden. Aufgrund der Vorausabtretung (§§ 398 ff. BGB) hatte die Volksbank, die sich damit absichern wollte2, zumindest faktisch sogleich Zugriff auf diese Buchgelder nach deren Überweisung3.

Nach alledem bedarf es zunächst der Aufklärung und Bewertung, ob die Vorsteuervergütungen auf einem Konto des Organträgers oder der Organgesellschaft eingingen. Ersteres würde sich damit vereinbaren lassen, dass nicht die Organgesellschaft Umsatzsteuerschuldner war, sondern der Organträger. Dann wäre in diesem Fall im Anschluss die Frage zu entscheiden, ob der Organträger die Vorsteuerüberschüsse im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte – etwa wirtschaftlich darüber im Wege der Vorausabtretung verfügte – oder diese sogleich aufgrund der Umbuchung auf ein eigenes Konto allein der Volksbank zustanden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 75/19

  1. BGH, Beschlüsse vom 14.11.2018 – 3 StR 447/18 Rn. 9 11; vom 31.07.2018 – 3 StR 620/17 Rn. 26; vom 23.10.2018 – 5 StR 185/18; vom 17.01.2019 – 4 StR 486/18 Rn. 10; und vom 08.05.2019 – 1 StR 242/18 Rn. 15[]
  2. vgl. zu einem zwischengeschaltenen Abnehmer, der anschließend die Ausfuhrlieferung vornimmt: BGH, Urteil vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06 Rn.20 aE; Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 91/09 Rn 15 f.[]
  3. vgl. aber auch § 46 AO und dazu BFH, Urteile vom 06.02.1996 – – VII R 116/94, BFHE 179, 547 Rn. 7; und vom 05.06.2007 – – VII R 17/06, BFHE 217, 241, 242 ff.; BGH, Urteil vom 30.11.1977 – – VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75, 76 f.[]
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Anklage: Untreue - Urteil: Steuerhinterziehung

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