Umsatzsteuerhinterziehung – und die Frage der Tatvollendung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO).

Umsatzsteuerhinterziehung – und die Frage der Tatvollendung

Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Anmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 UStG) zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben.

Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt allerdings die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO).

Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Falle der Steuervergütung – ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben1.

Daran fehlte es hier. Zwar hat das Landgericht die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten 7 Vorsteuer rechtsfehlerfrei festgestellt. Demgegenüber fehlen aber Feststellungen dazu, ob in den einzelnen Steueranmeldungen insgesamt eine Zahllast oder ein Vergütungsbetrag angemeldet wurde und ob das Finanzamt gegebenenfalls einer solchen zugestimmt hat. Insbesondere lassen sich die erforderlichen Feststellungen nicht den im Urteil eingefügten Tabellen entnehmen. Daher konnte der Bundesgerichtshof nicht überprüfen, ob Tatvollendung eingetreten ist. Dieser Rechtsfehler hatte die Aufhebung des Schuldspruchs in den betroffenen Fällen zur Folge und zog die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehungsbekämpfung in den Steueroasen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 148/20

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschlüsse vom 24.08.2017 – 1 StR 625/16 Rn. 22; und vom 25.01.2018 – 1 StR 264/17 Rn. 4[]

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