Umsatzsteuerhinterziehung – und die Vorsteuer

Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden.

Umsatzsteuerhinterziehung – und die Vorsteuer

Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insoweit die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.

Die tatbestandliche Handlung, die Umsatzsteuer auf den steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht zu erklären, zieht die Nichtgeltendmachung des an sich bestehenden Vorsteueranspruchs regelmäßig nach sich. Es besteht daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einund Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 StR 44/19

  1. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 Rn.19 ff[]

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