Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige – im unionsrechtlichen Sinne – selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist1.
Für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 239/15
- EuGH, Urteil vom 06.07.2006 in den Rechtssachen C439/04 und C440/04 „Kittel und Recolta Recycling“, Slg. 2006, I6161, Rn. 53, 55 f.; und vom 18.12 2014, Rechtssache C131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14, wistra 2015, 147; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14, wistra 2015, 147; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff.[↩]











