Verdeckte Einlage von Gesellschaftsanteilen – und der „Veräußerungspreis“

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG steht die verdeckte Einlage1 von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft dem Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleich, es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Verdeckte Einlage von Gesellschaftsanteilen – und der „Veräußerungspreis“

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG bemisst sich der Gewinn nach dem gemeinen Wert der Einlage abzüglich von deren Anschaffungskosten.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG ist als „Veräußerungspreis“ für die eingelegte Beteiligung der sogenannte gemeine Wert anzusetzen und dieser nach §§ 9 und 11 BewG zu bestimmen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 263/18

  1. vgl. dazu WeberGrellet in Schmidt EStG 36. Aufl. § 17 Rn. 101 m.w.N.[]
  2. vgl. Schmidt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand 6/2018, § 17 Rn. 230; Gosch/Oertel in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl.2018, § 17 Rn. 80; Oellerich in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand 8/2018, § 17 Rn.206, 369; Schmidt/WeberGrellet, EStG, 37. Aufl., § 17 Rn. 110; BFH, Urteil vom 14.07.2009 – IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397[]
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