Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer1.

Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Hierin liegt daher neben der späteren Steuerhehlerei keine Anstiftung zur Steuerhehlerei.

Bezüglich einer Teilnahme an der Steuerhehlerei des Verkäufers ist das Bestimmen durch den Angeklagten als (weiteren) Zwischenhehler – ungeachtet der Frage, ob die Absatzhandlungen des Vortäters bereits tatbestandslos gestellt2 oder als mitbestrafte Nachtat zu werten sind3 – allein auf das Erlangen eigener Verfügungsmacht ausgerichtet; die Anstiftung verletzt mithin kein zusätzliches Rechtsgut.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2019 – 1 StR 81/18 Rn. 14 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1969 – 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38; Hübner, NJW 1975, 2110[]
  3. BGH, Urteil vom 03.06.1975 – 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 374 Rn. 82 mwN[]

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