Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen1.

Der Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendungen.
Daran ändert sich auch nichts durch die mitbestraften Vortaten der Anstiftung des (späteren) Steuerhehlers zur Steuerhinterziehung; denn dadurch wird der Anstifter nicht zum Steuerschuldner.
Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2019 – – 1 StR 634/18
- BGH, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 1 StR 244/18 Rn. 7, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 zu §§ 73 ff. StGB nF; und vom 28.06.2011 – 1 StR 37/11 Rn. 11 mwN zu § 73 StGB aF[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.05.2019 – 1 StR 127/19 Rn.20; und vom 04.07.2018 – 1 StR 244/18 Rn. 8, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1[↩]