Ein nach Art.20 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG strafbewehrter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG kann auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Handlang darin besteht, durch das Auftreten konkludent die Vornahme von Gewalttätigkeiten jedenfalls anzudrohen, um dadurch eine öffentliche Versammlung erheblich zu stören,
Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgüter Versammlungsfreiheit einerseits, Freiheit der Willensentschließung und betätigung andererseits können die Tatbestände in Tateinheit zueinander stehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 3 StR 376/19
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