Bei einem die Tat bestreitenden Angeklagten darf das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, auch nicht bei der Entscheidung über eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung.
In dem hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, hielten jedoch rechtlicher Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand:
Die Strafkammer hat eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er „weder durch das Verfahren noch durch den Schuldspruch in nennenswerter Weise beeindruckt“, worden ist. Damit hat sie das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht des die Tat bestreitenden Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte mit dem von der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner eigenen Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen1.
Vor diesem Hintergrund kommt es – abgesehen davon, dass eine Verfahrensrüge insoweit nicht angebracht worden ist – nicht mehr darauf an, dass das Landgericht mit der Wirkung des Schuldspruchs auf den Angeklagten auf Umstände abgestellt hat, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren, sondern erst nach dem Erlass des Urteils zutage getreten sind2.
Keiner Entscheidung mehr bedarf schließlich auch die Frage, ob das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte „[a]ufgrund seines Status als Asylbewerber und seiner mangelnden Deutschkenntnisse […] auch praktisch keine Möglichkeit [hat], legal Geld zu verdienen“, zu seinen Lasten in die Prognoseentscheidung einstellen durfte; dies erscheint jedenfalls nicht unbedenklich.
Soweit das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose von Bedeutung3.
Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher neu entschieden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 654/17
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.04.2003 – 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 20.04.1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; S/S-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.08.2010 – 3 StR 195/10, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.04.2003 – 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 30.04.2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59[↩]










