Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht1.

Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch – vom Täter wahrgenommen – zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt.
So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen2. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16
- st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17.12 2014 – 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19.07.1987 – 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlüsse vom 07.11.2001 – 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; und vom 08.07.2008 – 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335[↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17.12 2014 – 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mit zahlr. Nachw.[↩]
- BGH jeweils aaO[↩]