Ein Zulassungsbeschluss i. S. v. § 111h Abs. 2 StPO ersetzt die materiell-rechtlich erforderliche dingliche Einigung nach § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit die grundbuchrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO nicht.
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, kann nachträglich geändert werden, § 880 Abs. 1 BGB. Zu der Rangänderung ist materiell-rechtlich grundsätzlich die Einigung des zurücktretenden mit dem vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich, § 880 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. BGB. Ferner ist nach § 880 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, sofern – wie vorliegend – eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten soll.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar bedarf es im – wie hier – Anwendungsbereich des § 111 h StPO einer Zustimmung im letztgenannten Sinne nach § 111 h Absatz 1 Satz 3 StPO nicht. Dennoch ist auch in diesem Fall nach § 111 h Abs. 1 Satz 4 StPO im Übrigen § 880 BGB sinngemäß anzuwenden. Da es sich insoweit um eine Rechtsgrundverweisung handelt1, ist daher auch im Fall des § 111 h StPO für den materiell-rechtlich wirksamen Rangrücktritt weiterhin die dingliche Einigung der beteiligten Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich2.
Eine diesbezügliche formale Eintragungsbewilligung des Landes Baden-Württemberg i. S. der §§ 19, 29 GBO hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Entgegen seiner Auffassung ist diese auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.01.2013 entbehrlich. Denn ein Zulassungsbeschluss i. S. v. § 111 h Abs. 2 StPO ersetzt die materiell-rechtlich erforderliche dingliche Einigung nach § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit die grundbuchrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO nicht3.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 4 W 185/13









