Die Vorlage einer auf alle Mitglieder der (hier: 5 Rechtsanwälte umfassenden) Sozietät lautende schriftliche Vollmacht kann einen Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO nahelegen.

Allerdings kann in dem zugehörigen Übersendungsschreiben klargestellt werden, dass lediglich die zwei namentlich bezeichnete Rechtsanwälte bevollmächtigt sein sollen, auf die sich die schriftliche Vollmacht (auch) bezieht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16